Ist man Eigentümer einer vermieteten Wohnung, kann man die Miete erhöhen, um beispielsweise Effekte der Inflation zu verringern. Einige Punkte müssen dabei beachtet werden, das Wichtigste zuerst: Bevor eine Mieterhöhung gültig wird, ist die Zustimmung des Mieters notwendig. In der Regel ist der Mieter verpflichtet, zuzustimmen, wenn sich der Eigentümer an die formalen und rechtlichen Voraussetzungen hält, zum Beispiel, dass die Mieterhöhung schriftlich erfolgen und begründet werden muss. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) sind Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558) wegen Modernisierungsmaßnahmen (§ 559) und wenn eine Staffel- oder Indexmiete im Mietvertrag festgelegt wurde (§ 557) erlaubt.
Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Die Miete kann bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden, wenn sie zum Zeitpunkt der geplanten Erhöhung mindestens 15 Monate nicht verändert wurde. Das Vorhaben einer Mieterhöhung darf dem Mieter erst frühestens ein Jahr nach der vorherigen Mieterhöhung mitgeteilt werden. Es ist dann möglich, die Miete nach der sogenannten Kappungsgrenze innerhalb von drei Jahren um maximal 20 Prozent zu erhöhen. Diese von den Ländern vereinbarte Grenze kann seit 2013 in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt auf nur 15 Prozent in drei Jahren reduziert werden. Wird eine Mieterhöhung vorgenommen, muss in ihrer Begründung auf eine der folgenden Quellen Bezug genommen werden, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu beweisen: drei Vergleichswohnungen, das Gutachten eines Sachverständigen, die Auskunft einer Mietdatenbank oder einen Mietspiegel.
Mieterhöhung wegen Modernisierung
Aufgrund einer Modernisierung kann die Miete dann erhöht werden, wenn der Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft bauliche Maßnahmen durchgeführt haben, die den Gebrauchswert der Wohnung vergrößern, die Wohnverhältnisse auf Dauer optimieren oder nachhaltig Energie oder Wasser reduzieren. Dies gilt für den Anbau eines Balkons, das Ersetzen einfach verglaster Fenster durch mehrfachverglaste oder den Einbau einer Gegensprechanlage. Durch diese Maßnahmen kann die jährliche Miete um bis zu elf Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöht werden.
Staffel- und Indexmieten
Ist im Mietvertrag eine Staffelmiete nach § 557a BGB festgelegt, wird an den fixen Terminen die Miete um den im Mietvertrag festgelegten Betrag erhöht. Dabei muss mindestens ein Jahr zwischen zwei Erhöhungen liegen. Solange die Staffelmiete festgelegt ist, dürfen keine zusätzlichen Mieterhöhungen erfolgen.
Ist eine Indexmiete nach § 557b BGB beschlossen worden, wird die Miete nach dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland erhöht. Bei dieser Art der Miete ist eine Erhöhung ebenfalls nur einmal jährlich möglich und zusätzliche Mieterhöhungen sind ebenfalls ausgeschlossen. Nur bei einer Modernisierung, die die Eigentümergemeinschaft veranlasst hat und nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters liegt, ist eine außerplanmäßige Mieterhöhung möglich.