Das sind die Neuerungen
Das Wichtigste vorweg: Während im Gesetzesentwurf noch von einem Umstieg auf Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien für alle Immobilientypen die Rede war, wurde nun beschlossen, dass der Einbau von Gasheizungen auch nach 2024 nach wie vor erlaubt sein wird. Das gilt ebenso für Neubauten, sofern sich diese nicht in ausgewiesenen Neubaugebieten befinden und die Heizungen auf Wasserstoff oder Biogas umgerüstet werden können. Zudem müsst ihr als Eigentümer*innen einen Plan für ein „klimaneutrales Gasnetz“ vorlegen.
Verantwortlich für den Aufbau einer klimaneutralen Wärmeversorgung sind von nun an die Kommunen. Großstädte sollen hierfür bis Ende 2026 entsprechende Wärmepläne vorlegen, kleinere Städte und Landkreise haben hingegen bis Ende 2028 Zeit. Solang diese Pläne nicht bestehen, sind die neuen Heizungsvorgaben für den jeweiligen Gebäudebestand nicht gültig. Wenn Städte und Landkreise den Ausbau des Fernwärmenetzes hingegen bereits planen, könnt ihr als Eigentümer*innen ruhigen Gewissens auf den Einbau einer Wärmepumpe verzichten. Diese würde durch den Anschluss an ein Fernwärmenetz nämlich überflüssig. Zusätzlich müssen eure Mieter*innen in diesem Fall nicht damit rechnen, dass ihr den Einbau der Wärmepumpe auf sie umlegt und sich ihre Miete erhöht. Und auch die Kommunen erlangen so eine größere Abdeckung. Sie sind auf eine möglichst hohe Abnahmequote ihrer Fernwärme angewiesen. Informieren sie euch als Eigentümer*innen frühzeitig über die Möglichkeit des Anschlusses eurer Immobilie an ein Fernwärmenetz, gehen ihnen keine Kunden verloren, weil zuvor eine teure Wärmepumpe eingebaut wurde.
Übrigens: Auch Heizungen, die mit Holz und Pellets betrieben werden, sind weiterhin erlaubt, obwohl der Entwurf noch gefordert hatte, diese lediglich in Verbindung mit Solarthermie zu genehmigen.
Was ist mit kaputten Heizungen?
Es gibt keine sofortige Austauschpflicht für bestehende Heizungen. Defekte Heizungen in Bestandsimmobilien dürfen repariert und weiter betrieben werden. Ist eine Reparatur nicht mehr möglich, nennt man dies Heizungshavarie. In diesem Fall greifen Übergangsfristen. Sie betragen grundsätzlich drei Jahre, können aber bei Gasetagenheizungen auf bis zu 13 Jahre ausgeweitet werden. Vorübergehend ist auch der Einbau einer gebrauchten, fossil betriebenen Heizung möglich. Ist absehbar, dass das Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen wird, gelten Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren.
Welche Ausnahmen gibt es für den Einbau neuer Heizungen?
Eigentümer, die über 80 Jahre alt sind und eine Immobilie mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, sind im Fall einer Heizungshavarie nicht zur Umstellung auf ein erneuerbares Heizsystem verpflichtet. Gleiches gilt für den Austausch von Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, die 80 Jahre oder älter sind und die Wohnung selbst bewohnen. Außerdem soll es Ausnahmen für einkommensschwächere Eigentümer*innen geben und für den Fall, dass die Umstellung technisch und ökonomisch schlichtweg keinen Sinn ergibt.
Welche gesetzlichen Vorschriften gibt es?
Das Gesetz bietet den Eigentümern Flexibilität und erlaubt individuelle Lösungen, da es bewusst technologieneutral gestaltet ist. Die Eigentümer können entweder den Anteil erneuerbarer Energien (mindestens 65 Prozent) rechnerisch nachweisen oder aus verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten wählen, um mindestens 65 Prozent erneuerbares Heizen zu erreichen. Diese Optionen umfassen den Anschluss an ein Wärmenetz, den Einsatz einer elektrischen Wärmepumpe, einer Stromdirektheizung, einer Hybridheizung (Kombination aus erneuerbarer Heizung und Gas- oder Ölkessel) sowie eine Heizung auf Basis von Solarthermie. Unter bestimmten Bedingungen können auch sogenannte „H2-Ready“ -Gasheizungen installiert werden, die zu 100 Prozent auf Wasserstoff umgerüstet werden können.
Für bestehende Gebäude sind zusätzliche Optionen vorgesehen, darunter Biomasseheizungen und Gasheizungen, die nachweislich zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Gase wie Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff verwenden.
Wird der Einbau neuer Heizungen finanziell gefördert?
Es wurde angekündigt, dass der Einbau klimafreundlicher Heizungen staatlich gefördert wird. Finanziert werden soll das Ganze aus dem Klima- und Transformationsfonds. Ungewiss ist allerdings noch, wie genau diese staatliche Förderung aussehen könnte und vor allem, wie Mieter*innen durch steigende Mietkosten geschützt werden können, wenn Eigentümer*innen den Einbau neuer Heizsysteme auf sie umlegen. Ein Beschluss hierzu wird bis spätestens 7. Juli 2023 erwartet.
Unser Fazit
Das neue Gebäudeenergiegesetz zielt darauf ab, klimafreundliches Heizen zu fördern und den Wärmesektor bis 2045 klimaneutral zu machen. Auch wenn es die ein oder andere Herausforderung mit sich bringen mag, hat der Gesetzgeber darauf geachtet, euch als Eigentümer*innen eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung zu bieten. Der Einbau von Gasheizungen ist weiterhin erlaubt, solange sie auf Wasserstoff oder Biogas umgerüstet werden können und ihr einen Plan für ein "klimaneutrales Gasnetz" vorlegt. Kaputte Heizungen dürfen repariert und weiter betrieben werden, mit Übergangsfristen für den Austausch. Ausnahmen gelten für ältere und einkommensschwächere Eigentümer*innen sowie in Fällen, in denen eine Umstellung keinen Sinn ergibt.
Die Verantwortung für den Aufbau einer klimaneutralen Wärmeversorgung liegt bei den Kommunen, die entsprechende Wärmepläne vorlegen müssen. Solange dies noch nicht geschehen ist, gelten auch die neuen Heizungsvorgaben für den Gebäudebestand nicht.
Das Gesetz bietet verschiedene Optionen für den Einbau neuer Heizungen, einschließlich erneuerbarer Energien und technologieneutraler Lösungen. Die staatliche Förderung für den Einbau klimafreundlicher Heizungen wird noch konkretisiert, um Mieter*innen vor steigenden Kosten zu schützen.
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